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Satzung
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Förderverein des Musikverein Egenhausen “. Er
hat seinen Sitz in Egenhausen und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Nagold eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Musikvereins
Egenhausen e.V. und somit indirekt die Erhaltung und Pflege der Volksmusik,
Förderung und Unterstützung der Jugendausbildung und des heimatlichen
Brauchtums.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung
für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff AO). Er ist
ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der, in § 2 der Satzung genannten, steuerbegünstigten
Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche Person die das 18.
Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person aufgenommen werden,
die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Er ist
nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen
Ablehnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung
gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Die
Mitgliedschaft ist erst dann beendet, wenn das Vereinseigentum vollständig
zurückgegeben ist.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
1. Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die
Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Vereins schädigen, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen
werden.
2. Vereinsmitglieder, die Mitglieder von Vereinen, Parteien, nicht staatlich
anerkannten Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen sind,
welche durch Rechtsprechung anerkannt verfassungswidrig oder
antidemokratisch sind oder deren Interessen gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, können
durch Stimmenmehrheit des Vorstands oder durch Stimmenmehrheit der
Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.
3. Die ausgeschlossenen Mitglieder können beim Vorstand Einspruch einlegen,
über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Zu der
entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem
Brief mit Rückschein zu laden.
4. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen.
5. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist
endgültig und unanfechtbar.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber
dem Verein. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei
Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu
übergeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
3. Als Mitglied des Vorstands ist jedes Mitglied wählbar.
4. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen werden.
5. Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum schonend und sorgsam
umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder
Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied, ist dieses dem Verein
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
6. Zahlung des Mitgliedsbeitrages
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Aufforderung und zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, können durch den Vorstand vom
Verein ausgeschlossen werden. Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitglieds
wird die Entscheidung dem Vorstand über den Ausschluss der
Mitgliederversammlung vorgelegt, die hierüber endgültig entscheidet.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein
besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer
Ehrentitel verliehen werden.
III. Vereinsorgane
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Organe des Vereins
1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Bei Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestellen.
4. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er eine Stimme mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber die
erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei
Höchstplatzierten.
5. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
6. In der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Vorstands wird
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
entschieden. Ausnahmen sind in der Satzung festgelegt.
7. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, sofern mehr als die Hälfte
aller Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die anwesenden
Mitglieder müssen mit mindestens Zweidrittelmehrheit für die Auflösung des
Vereins stimmen. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor
Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die
weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte
Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Satzungsänderungen können nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung,
9. welcher
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfordert, vorgenommen werden.
10. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene
Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als
Neinstimmen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Personen,
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkt.
4. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins erledigt der
vertretungsberechtigte Vorstand.
5. Jede Änderung im Vorstand ist unverzüglich zur Eintragung in das
Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.
6. Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassier
7. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand
aus, so bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, den Vorstand allein.
8. Bei gleichzeitigem Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder muss zur
erneuten Vorstandswahl vom Schriftführer innerhalb von vier Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden.
9. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neubestellung der
Vorstandschaft im Amt.
10. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt.
11. Scheidet der Kassier oder Schriftführer während der Amtszeit dauerhaft
aus, so ist der Vorstand berechtigt das Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
12. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und beruft diese
nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Sitzung muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands
beantragt wird.
13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
14. Bei Bedarf können weitere sachkundige Mitglieder des Vereins als
beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Vorstandschaft
hinzugezogen werden.
15. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der
Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des
Vereins zusammen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und
zwar spätestens im Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres. Sie wird vom
Vorstand mindestens eine Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Egenhausen einberufen. Anträge an die
Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung
schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig
5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des
Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel
aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der verlangten Tagesordnung
einberufen. Für die Einberufungsform und -frist gilt Ziffer 3.
6. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich, sind aber dann
nichtöffentlich durchzuführen, wenn persönliche und/oder Interessen des
Fördervereins des Musikverein Egenhausen sowie seiner Mitglieder dieses als
zwingend und notwendig erscheinen lassen.
7. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende
8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl der Mitglieder der Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds des
Vorstands nach vorherigem fristgerechtem Antrag,
g) Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge,
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
i) Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstands, die diese an
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung verwiesen hat,
j) Änderungen der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur
Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss,
k) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Protokolle
Die in Sitzungen des Vorstands und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und sie zu bescheinigen.
2. Zahlungen für den Verein zu leisten. Der Höchstbetrag für
Einzelbuchungen, die ohne Zustimmung des Vorstandes erfolgen dürfen, beträgt
1.000 Euro.
3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen, zu
deren gleichzeitiger Aufbewahrung er verpflichtet ist.
4. Er fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen
ist.
5. Zwei Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und in der
Mitglieder-versammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer
haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
6. Der Kassier hat auf Verlangen eines jeden Vorstandsmitglieds die
momentane Finanzlage mitzuteilen.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege
des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie
durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu
erstatten.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
4. Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche
Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie haben den Kassier mindestens eine Woche vor
der außerordentlichen Prüfung zu informieren.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
gesamte Vereinsvermögen an den Musikverein Egenhausen e.V., mit der Auflage,
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Besteht der Musikverein Egenhausen e.V. nicht mehr fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Egenhausen, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein
Verein mit gleichem Zweck gegründet wird. Ist dies innerhalb von zehn Jahren
nicht der Fall, so ist das Vermögen von der Gemeinde Egenhausen im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen.
§ 18 Datenschutz
Mitglieder des Vereins, welche Zugang zu personenbezogenen Daten von
Vereins-mitgliedern auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind
nicht berechtigt, diese Daten zu anderen Zwecken als zur Verwaltung und
Organisation des Vereins zu verwenden. Einschlägige Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung, sind
entsprechend anzuwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Nagold in Kraft.
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