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Satzung

 

   Unsere Vereinssatzung

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen “Förderverein des Musikverein Egenhausen “. Er hat seinen Sitz in Egenhausen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nagold eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Musikvereins Egenhausen e.V. und somit indirekt die Erhaltung und Pflege der Volksmusik, Förderung und Unterstützung der Jugendausbildung und des heimatlichen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der, in § 2 der Satzung genannten, steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft


1. Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Er ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Die Mitgliedschaft ist erst dann beendet, wenn das Vereinseigentum vollständig zurückgegeben ist.


§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

1. Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

2. Vereinsmitglieder, die Mitglieder von Vereinen, Parteien, nicht staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen sind, welche durch Rechtsprechung anerkannt verfassungswidrig oder antidemokratisch sind oder deren Interessen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, können durch Stimmenmehrheit des Vorstands oder durch Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

3. Die ausgeschlossenen Mitglieder können beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu laden.

4. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

5. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig und unanfechtbar.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Als Mitglied des Vorstands ist jedes Mitglied wählbar.

4. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

5. Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied, ist dieses dem Verein gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

6. Zahlung des Mitgliedsbeitrages


§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Mitglieder, die den Beitrag nach Aufforderung und zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitglieds wird die Entscheidung dem Vorstand über den Ausschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt, die hierüber endgültig entscheidet.


§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.


III. Vereinsorgane

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
 

2. Die Mitgliederversammlung


§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Organe des Vereins

1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Bei Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestellen.

4. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Höchstplatzierten.

5. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

6. In der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Vorstands wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden. Ausnahmen sind in der Satzung festgelegt.

7. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, sofern mehr als die Hälfte aller Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die anwesenden Mitglieder müssen mit mindestens Zweidrittelmehrheit für die Auflösung des Vereins stimmen. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

8. Satzungsänderungen können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung,
 

9. welcher eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfordert, vorgenommen werden.

10. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Neinstimmen.


§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkt.

4. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins erledigt der vertretungsberechtigte Vorstand.

5. Jede Änderung im Vorstand ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

6. Der Vorstand besteht aus:

a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassier

7. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, den Vorstand allein.

8. Bei gleichzeitigem Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder muss zur erneuten Vorstandswahl vom Schriftführer innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

9. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neubestellung der Vorstandschaft im Amt.

10. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

11. Scheidet der Kassier oder Schriftführer während der Amtszeit dauerhaft aus, so ist der Vorstand berechtigt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

12. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und beruft diese nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands beantragt wird.

13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

14. Bei Bedarf können weitere sachkundige Mitglieder des Vereins als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Vorstandschaft hinzugezogen werden.

15. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.


§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar spätestens im Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Egenhausen einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der verlangten Tagesordnung einberufen. Für die Einberufungsform und -frist gilt Ziffer 3.

6. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich, sind aber dann nichtöffentlich durchzuführen, wenn persönliche und/oder Interessen des Fördervereins des Musikverein Egenhausen sowie seiner Mitglieder dieses als zwingend und notwendig erscheinen lassen.

7. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende

8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl der Mitglieder der Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds des
Vorstands nach vorherigem fristgerechtem Antrag,
g) Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge,
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
i) Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstands, die diese an
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung verwiesen hat,
j) Änderungen der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur
Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss,
k) die Auflösung des Vereins.


§ 13 Protokolle

Die in Sitzungen des Vorstands und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


IV. Schlussbestimmungen

§ 14 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:

1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und sie zu bescheinigen.

2. Zahlungen für den Verein zu leisten. Der Höchstbetrag für Einzelbuchungen, die ohne Zustimmung des Vorstandes erfolgen dürfen, beträgt 1.000 Euro.

3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen, zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung er verpflichtet ist.


4. Er fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

5. Zwei Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und in der Mitglieder-versammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

6. Der Kassier hat auf Verlangen eines jeden Vorstandsmitglieds die momentane Finanzlage mitzuteilen.


§ 16 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.

3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.

4. Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie haben den Kassier mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Prüfung zu informieren.


§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Musikverein Egenhausen e.V., mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Besteht der Musikverein Egenhausen e.V. nicht mehr fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Egenhausen, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein Verein mit gleichem Zweck gegründet wird. Ist dies innerhalb von zehn Jahren nicht der Fall, so ist das Vermögen von der Gemeinde Egenhausen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 18 Datenschutz


Mitglieder des Vereins, welche Zugang zu personenbezogenen Daten von Vereins-mitgliedern auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind nicht berechtigt, diese Daten zu anderen Zwecken als zur Verwaltung und Organisation des Vereins zu verwenden. Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung, sind entsprechend anzuwenden.


§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nagold in Kraft.